Herzlich willkommen!
Die Berechtigung erlaubt lediglich die Teilnahme an einem Integrationskurs. Eine Teilnahme muss nicht erfolgen.
Bei einer Teilnahme übernimmt allerdings das Bundesamt bei Vorlage eines Berechtigungsscheines bis zu 75 % der Kostem. GGf. hat eine Nichtteilnahme auch Auswirkungen auf den Aufenthalt.
Nun - wer sind Sie?
Das Entscheidende und Gemeinsame für alle Interessenten ist, dass Deutsch-(1) nicht ihre Muttersprache ist UND dass Sie Deutsch noch nicht auf dem Niveau B1-(2) beherrschen UND dass Sie für wenigstens 2 Jahre-(3) eine Aufenthaltsgenehmigung haben.
Am einfachsten schauen wir uns einige Situationen konkret an. In der einen oder anderen werden Sie sich vielleicht wiedererkennen.
Grundsätzlich kann jeder, der die obigen Bedingungen erfüllt, an einem Integrationskurs teilnehmen. Allerdings haben Personen mit einer
zur Teilnahme Vorrang vor Personen mit einer und diese wiederum vor denen, die werder eine Verpflichtung noch eine Berechtigung haben. Im Allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Papier als "Berechtigungsschein" bezeichnet.
Sie kommen aus Europa und haben die Staatsbürgerschaft eines Staates der europäischen Gemeinschaft. Damit haben Sie grundsätzlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Wenn Ihre Sprachkenntnisse jetzt noch nicht B1 entsprechen, dann haben Sie alle 3 Punkte erfüllt und können entweder selber oder über uns einen Berechtigungsschein beim Bamf beantragen.
Sie sind die Ehefrau oder der Ehemann einer Person, die in Deutshland ein entsprechendes Aufentaltsrecht hat und in diesem Zusammenhang haben auch Sie Aufenthaltsrecht in der BRD. Das Aufenthaltsrecht Ihres Partners / Partnerin kann dadurch begründet sein, dass die Person Deutscher ist, eine Blue-Card oder Ähnliches hat oder im Zuge einer Asylanerkennung den Aufenthalt zuerkannt bekam. Es geht in diesen Fällen um eine Familienzusammenführug. In aller Regel wird dann bereits durch die Ausländerbehörde innerhalb von 2 Jahren eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachkurs ausgesprochen.
Sie haben einen Aussiedlerstatus und sind entweder über Friedland eingereist oder haben bereits bei der deutsche Botschaft in Ihrem Herkunftsland einen deutschen Personalausweis bekommen. Wenn Sie über Friedland eingereist sind, dann wird Ihnen dort über das Bundesverwaltungsamt ein Berechtigungsschein ausgehändigt, der Ihnen eine bereits eine kostenbefreite Teilnahme an einem Sprachkurs erlaubt (Achtung Fahrkosten!).
Wenn Sie mit einem deutschen Personalausweis eingereist sind, müssen sie oder wir einen entsprechenden Antrag beim Bamf auf Zuteilung eines Berechtigungsscheines stellen.
Die Familienagehörigen, die mit der Person, die einen Aussiedlerstatus hat, einreisen konnten aber keinen Aussiedlerstatus haben, erhalten in aller Regel eine Verpflichtung über die Ausländerbehörde.
Leben Sie breits seit langer Zeit in Deutshland und haben Sie im Verlauf Ihres Aufenthalts vor langer Zeit einen deutschen Personalausweis erhalten? Auch dann kann beim Bundesamt ein Antrag auf Zuteilung eines Berechtigungsscheines gestellt werden, wenn Ihre Sprachkompetenz nach wie vor unter B1 liegt.
Sind Sie noch im Asylverfahren, dass aber wenigstens schon für 3 Monate läuft und haben Sie ein Arbeitsgesuch bei der Agentur für Arbeit gestellt, dann gibt es noch die Möglichkeit einen speziellen Antrag beim Bamf in Nürnberg auf Zuteilung eines Berechtigungsscheines zu stellen. Das Ähnliche gilt für Asylsuchende mit einer guten Bleibeperspektive. Welche Länder tagesaktuell dazugehören, muss jeweils geklärt werden.
Sie sehen, dass es viele Konstelationen geben mag und wir Ihnen hier nur eine Idee geben können. Im Zweifel wenden Sie sich bitte direkt an die Ausländerbehörde oder das Bamf - gerne sind wir behilflich.
Berechtigung
Die Berechtigung bedeutet, dass die Person an einem Integrationskurs teilnehmen kann - aber nicht muss!
Bei einer Teilnahme übernimmt allerdings das Bundesamt bei Vorlage eines Berechtigungsscheines bis zu 75 % der Kostem. GGf. hat eine Nichtteilnahme auch Auswirkungen auf den Aufenthalt.
Verpflichtung
Die Verpflitung bedeutet, dass die Person auf jeden Fall an einem Integrationskurs teilnehmen muss. Eine unbegründete Verweigerung kann Sanktionen nach sich ziehen. Eine Verfplichtung hat keine Auswirkunen auf mögliche Kosten.
Bei einer Teilnahme übernimmt allerdings das Bundesamt bei Vorlage eines Berechtigungsscheines bis zu 75 % der Kostem. GGf. hat eine Nichtteilnahme auch Auswirkungen auf den Aufenthalt.
die Dokumente!
Der Berechtigungsschein
Der Berechtigungsschein ist das zentrale Dokument, wenn es um Integrationskurse geht. Ohne einen Berechtigungsschein können Sie zwar in aller Regel auch an einem Integrationskurs teilnehmen, tragen aber die Kosten der Schulung zu 100% selber und werden im Zweifel auch nachrangig berücksichtigt.
In der Regel stellt und händigt die Ausländerbehörde bei Personen aus Drittstaaten im Zusammenhang mit der Einreise bis zu 2 Jahren nach deren Einreise einen Berechtigungsschein aus. Dabei kann der Schein als Berechtigung oder als Verpflichtug ausgeführt sein. Nach zwei Jahren verweist die Ausländerbehörde in der Regel direkt an das Bundesamt oder einen anderen Träger der Grundsicherung wie Jobcenter oder Sozialamt.
Wird eine Verpflichtugn ausgesprochen, hat die Person an einem Sprachkurs zwingend teilzunehmen. Sollten die bereits vorliegenden Sprachkenntnisse schon im Bereich von B1 liegen, reicht die Teilnahme an der Prüfung. Das gilt auch für den mit dem Integrationksurs verbundenen Orientierungskurs (Achtung: Bitte noch einmal genau unter Orientierungskurs den Unterschied zwischen nur Prüfung und Kursteilnahme mit Prüfung nachlesen.)
Bei verpflichteten Personen wird die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme spätestens bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels überprüft. Eine bewußte und nicht sachlich begründete Nicht-Teilnahme - z.B. durch Krankheit, Geburt eines Kindes, etc. - kann von der Ausländerbehörde sanktioniert werden.
Grundsätzlich kann jeder, der über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht - mindestens aber 2 Jahre - , der nicht muttersprachlich deutsch ist und daher über geringere Sprachkenntnisse als B1 verfügt, an einem Íntegrationskurs teilnehmen. Das gilt für Drittstaatler, Europäer und auch Personen, die bereits über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen.
Europäer stellen - in der Regel durch eine Schule unterstützt, aber auch völlig selbständig - einen Antrag gemäß § 44 Absatz 4 Satz 1 AufenthG beim Bundesamt bzw. der jeweiligen Regionalstelle des Bundesamtes.
Drittstaatler erhalten den Berechtigungsschein in der Regel über die Ausländerbehörde.
Je nach Situation können auch die Träger der Grundsicherung - Jobcenter und Sozialamt - eine Verpflichtung aussprechen. Darüber hinaus können Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden unter bestimmten Voraussetzungen direkt beim Bundesamt in Nürnberg einen Antrag auf Zulassung zum Sprachkurs stellen. All diese Zulassungen sind in der Regel bereits kostenbefreit.
Zu den kostenbefreiten Zulassungen zählen auch die Berechtigungen, die das Bundessverwaltungsamte für Spätaussiedler bei der Registrierung ausgibt (Achtung Fahrkosten!).
Die Verpflichtungen der Ausländerbehörden sind in alle Regel nicht kostenbefreit. Hier muss in Abhängigkeit von der individuellen Einkommenssituation ggf. ein zusätzlicher Antrag auf Kostenbefreiung gestellt werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Personen, die von den Kosten der Teilnahme befreit worden sind, einen Anspruch auf Unterstützung bei möglichen Fahrkosten haben. Diese Ansprüche sind per Antrag geltend zu machen, sobald die einfache Entfernung des Fußweges vom individuellen Wohnsitzes zum Schulungsort mindestens 3km beträgt.
Sie sehen, dieses Papier hat es in sich - Lassen Sie sich bitte ausführlich beraten.
Muster
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eines Bewilligungsbescheides
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eines Wohngeldbescheides
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eines Kindergeldzusclages
Leistungsbescheide
Die Integrationskursverodnung sieht vor, das in aller Regel die Pflicht besteht, einen Integrationskurs zu besuchen. Im Gegenzug übernimmt die Regierung per se 50% der Kosten einer entsprechenden Schulung, sprich die Kosten für die Teilnahme an einem Integrationskurs.
Sollten Personen zu einer Teilnahme verpflichtet worden sein, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen und daher bereits Hilfen des Staates erhalten, dann nimmt der Staat auch - sinniger Weise - von dem Eigenanteil für die Kosten Abstand. Allerdings ist der Sachverhalt zu belegen. Dies geschieht durch Leistungen des Jobcenters, des Wohngeldamtes oder durch einen Kindergeldzuschlag. Im Zusammenhang mit diesen Leistungen ist eine Sachpüfung erfolgt, der sich das Bundesamt, das über die Befreiung vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs entscheided, anschließt. Die Befreiung vom Kostenbeitrag erfolgt auf Antrag (Achtung: nie rückwirkend).
Personalpapiere
Aufenthaltstitel
Der Aufenthaltstitel ist wie ein zeitlich begrenzter Personalausweis und damit in bestimmten Zeitabschnitten regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erneuern. Der Aufenthaltstitel mit dem Vermerk Niederlassungserlaubnis gewährt ein zeitlich uneingeschränktes Bleiberecht.
Aufenthaltsgestattung
Aufenthaltsgestattung nennt man das Recht, sich zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Maßgaben des Asylgesetzes (AsylG) in Deutschland aufhalten zu dürfen (§ 55 Abs. 1 AsylG). Aufenthaltsgestattung heißt zugleich die Bescheinigung, die Personen erhalten, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben.
Duldung
Bei der Duldung handelt es sich um eine Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG). Eine Person mit Duldung ist demnach ausreisepflichtig, kann aber aktuell nicht abgeschoben werden – dafür gibt es in der Regel diverse gute Gründe wie Krankheit oder die familiäre Situation.
Pass
Ein ausländischer Pass gemäß seinem Herkunftsland. Entspricht im Prinzip unserem Reisepass. Er hat in dem Herkunftsland in der Regel auch eine Ausweisfunktion.
Personalausweis
Der deutsche Personalausweis oder das ausländische Äquivalent, was es z.B. in Italien oder Rumänien gibt. Großbritannien hat nur einen Pass.
Fiktionsbescheinigung
Mit einer Fiktionsbescheinigung weisen Ausländer in Deutschland das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach, das mit dem bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis häufig entsteht.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf)
Das Bundesamt ist die zentrale Migrationsbehörde mit Kompetenzen in den Bereichen Migration, Integration und Rückkehr und ist in Deutschland für folgende Aufgaben zuständig:
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Asyl/Flüchtlingsschutz
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Integration/Migration
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Rückkehr / Rückkehrförderung
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Forschungszentrum/europäische Zusammenarbeit
Sie ist eine Oberbehörde des Ministeriums des Inneren mit Sitz der Zentrale in Nürnberg. Das Bamf unterhält knapp 100 Nebenstellen im gesamten Bundesgebiet mit unterschiedlichen Aufgaben wie Ankunftstellen, Außenstellen, Entscheidungszentren, u.a. Hier werden u.a. Asylverfahren durchgeführt oder die Durchführung von Integrationskursen koordiniert und begleitet. Das Bamf entscheidet letzlich über die Zuteilung von Berechtigungsscheinen zu Integrationskursen, trägt den größten Teil der Kosten für die Schulungen, die Prüfungen und ggf. Fahrkostenzuschüsse. Im Bezug auf die Integrationskurse ist das Bamf der entscheidende Spieler auf dem Platz.
Die Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde ist die Einrichtung vor Ort, die für die Umsetzung des Aufenthaltsrechtes verantwortlich ist. Jeder Migrant:inn muss hier seinen Aufenthalt anzeigen und erhält von dort z.B. den Aufenthaltstitel, die Niederlassungserlaubnis oder den Berechtigungsschein. Sie ist auch Verantwortlich für die Rückführung von Migranten, wenn der Aufenthalt abgelehnt worden ist.
Das Sozialamt
Das Sozialamt übernimtm Leistungen zumLebensunterhalt für Personen, die nicht in der Lage sind, durch eine eigene Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Das Jobcenter
Hat eine Person bisher noch keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt oder hat diese Ansprüche bereits verbraucht, ist ohne Beschäftigung, hätte aber grundsätzlich die Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen, dann betreut diese Person das Jobcenter durch Geldleistungen, Arbeitsangebote und Schulungen.
Die Agentur für Arbeit / das Arbeitsamt
Die offizielle Bezeichnung ist "Agentur für Arbeit", umgangsspraclich aber "Arbeitsamt". Das ist die Einrichtung, die Sie betreut, wenn Sie bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind und ihre Arbeit jetzt verloren haben. Die Agentur betreut diese Person ähnlich wie das Jobcenter durch Geldleistungen, Arbeitsangebote und Schulungen. Der Unterschied besteht vor allem aber darin, dass die Geldleistungen Versicherungsleistungen und keine Sozialleistungen sind, auf die der Betroffene unabhängig von seiner Vermögenslage aufgrund der zuvor geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung Anspruch hat.
Die Wohlfahrtsverbände
Zu den Wohlfahrtsverbänden gehören u.a. die Arbeiterwohlfahrt, die Caritas, die Diakonie, das Rote Kreuz.
Diese Einrichtungen sind über entsprechenden interne Strukturen Ansprechpartner im Rahmen der Jugendmigartions under Migrationserstberatung. Hier besteht oft die Verpflichtung zu einem Beratungsgespräch.
Warum? Ein Staat wie die Bundesrepublik ist in seinen internen Strukturen relativ kompliziert. Die Liste der Fragen ist sehr lang, wie z.B.: Schulpflicht, Kita, Sozialleistungen, AGG, DSGVO, Anspruch auf Leistungen, Pflichten und Aufgaben, etc. etc. Eine Person, die neu nach Deutschland kommt, wird daher viele Informationen nicht haben, die man haben sollte, wenn man in unserem Land zurechtkommen möchte. Das ist besonders dann wichtig, wenn kein Familienmitglied aus Deutschland kommt. Migranten erhalten daher durch den Kontakt zu einem Mitarbeiter der Wohlfahrtsverbände eine Bezugsperson, die in vielen Situationen ein sehr hilfreicher Ansprechpartner ist.
Bundesverwaltungsamt
Diese Behörde ist dem Ministerium des Inneren unterstellt und ist u.a. für das Auslandsschulwesen verantwortlich, betreibt das Ausländerzentralregister, vergibt Bildungskredite, zieht BAföG -Darlehen ein, organisiert das Zuwendungsmanagement und ist im Auftrag des Auswärtigen Amts am Visaverfahren mit mehreren Millionen Anfragen pro Jahr beteiligt.
Die Träger
Die Träger sind Schulungseinrichtungen, die über ein entsprechendes Bewerbunsgverfahren vom Bamf für gewisse Zeiträume akkreditiert werden. Das Bamf überträgt diesen "Schulen" die dezentrale Durchführung der Integrationskurse im Bundesgebiet. Die von den Trägern eingesetzten Lehrkräfte müssen ebenfalls direkt vom Bamf zugelassen werden. Neben der Schulung sind die Träger auch verpflichtet, Migranten entsprechend zu beraten und ihnen bei den erforderlichen Antragstellungen zu helfen.
die Organisationen
das Zusammenspiel oder wer tut was?
Es gibt verschiedene Szenarien, von denen wir uns ein paar bereits weiter oben angeschaut haben. Das tun wir hier noch einmal, schauen aber verstärkt auf die einzelnen Akteure: wer tut was:
In aller Regel kommen Sie nach Deutschland als Aussiedler, als Flüchtling, als Familienangehöriger und ggf. noch als Tourist oder Student.
Aussiedler
Der übliche Weg, als Aussiedler nach Deutschland zu kommen, führt über das Lager in Friedland. Hier bekommen die Personen vom Bundesverwaltungsamt alle erforderlichen Papiere, wozu auch ein deutschen Personalausweis und damit die Einbürgerung gehört. In diesem Kontext wird auch ein Berechtigungsschein überlassen, der stets unbefristet und stets kostenbefreit ist. Die Kostenbefreiung gilt allerdingsnur für die Teilnahme am Integrationskurs, nicht für den Bezug von Fahrkosten. Erst wenn Sie einen Fahrkostenzuschuss in Anspruch nehmen möchten, müssen die Einkünfte betrachtet werden (siehe Leistungsbescheide). Die Leistungen für die Schulung kommen vom Bamf.
Ist den Personen bereits im Land der Ausreise von der dortigen Deutschen Botschaft ein Personalausweis ausgestellt worden - die Personen wurden zum Zwecke der Ausreise bereits eingebürgert - dann muss ein Berechtigungsschein beim Bundesamt beantragt werden. Diese Beantragung kann sofort mit einer Kostenbefreiung ausgeführt werden, wenn die entsprechenden Papiere vom Jobcenter - Bewilligungsbescheid - vorliegen. Die Leistungen für die Schulung kommt vom Bamf
Flüchtlinge
Flüchtlinge kommen in der Regel als Asylsuchende ins Land. Sie werden zunächst einer Kommune für den weiteren Aufenthalt zugewiesen, durchlaufen anschließend ein Asylverfahren und werden während dieser Zeit über das Asylbewerberleistungsgesetzt durch die Komune versorgt. Sobald das Asylverfahren positiv abgeschlossen ist, erhalten sie einen Aufenthaltstitel und einen Berechtigungsschein von der jeweiligen Ausländerbehörde und werden bezüglich der finanziellen Versorgungn von der Stadt an das Jobcenter übergeben. Die Leistungen für die Schulung kommt vom Bamf.
GGf. kommt auch die Bundesagentur für Arbeit - umgangsprachlich das Arbeitsamt - ins Spiel, und zwar dann, wenn die Person in eine Beschäftigung gekommen ist, bevor sie an einem Integrationskurs teilgenommen hat, jetzt aber arbeitslos geworden ist. Dadurch wurden Sozialversicherungsleistungen gezahlt. Wenn aber die Sprachkompetenz nach wie vor nicht dem Niveau B1 entspricht, wird die Agentur auf einen Sprachkurs drängen. Hier kann in aller Regel ein Berechtigungsschein erwirkt werden, so er nicht ohnehin noch vorliegt. Allerdings in jedem Einzelfall der Kostenbeitrag sorgfältig zu klären, da der Bezug von Arbeitslosengeld I alleine nicht automatisch zu einer Befreiung vom Eigenanteil am Sprachkurs führt, was ggf. zu Problemen verursacht.
Asylsuchende mit einer guten Bleibeperspektive haben die Möglichkeit, bereits vor Abschluss des Asylverfahrens einen Berechtigungsschein und damit eine Teilnahme an einem Integrationskurs zu erwirken. Welche Personen jeweils zu diesem Kreis gehören, hängt von der "politischen" Lage in ihrem Herkunftslandes ab und ändert sich ständig. Tag heute - 01.06.21 - zählt z.B. Somalia zu diesen Ländern. Dadurch wird der angespannten Situation in diesem Land Rechnung getragen. Man erspart den Asylsuchenden - da man ohnehin davon ausgeht, dass das Asylverfahren aufgrund eben der "politischen" Lage im Herkunftsland erfolreich sein wird - untätig abwarten zu müssen, bis ihr Asylverfahren abgeschlossen ist. Sie können sich bereits sprachlich schulen, denn ohne Deutsch-Kenntnisse werden sie nicht in der Lage sein, alleine für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Eine weitere Möglichkeit für Asylsuchende - Asylverfahren nicht abgeschlossen - oder Geduldete - Asylverfahren negativ abgeschlossen, Abschiebung aber ausgesetzt - besteht nach einem Aufenthalt von mindestens drei Monaten und einem Arbeitsgesuch. Hier kommt also die Bundesagentur für Arbeit ins Spiel. Dieses Vorgehen ist vielschichtig und nur im konkreten Fall zu hinterfragen. Siehe auch folgenden Link.
Familienzusammenführung
Mindestens ein Mitglied der Familie ist in Deutschland. Es kann z.B. sein, dass (A) eine Person mit deutscher Staatsbürgeschaft eine mit ausländischer Staatsbürgerschaft heiratet. Es kann sein, (B) das eine Person aufgrund einer Blue-Card in Deutschland ist und seine Familie nachkommt. Es kann sein, (C) dass eine Person, die als Flüchtling nach Deutschland gekommen ist, heute die Möglichkeit hat, Familienangehörige nachzuholen.
All diese Vorgänge werden unter der Federführung der Ausländerbehörde behandelt und umgesetzt. In vielen Fällen wird dabei vorausgesetzt, dass die einreisendenPersonen vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsland eine A1-Prüfung abgelegt haben. Bei der Einreise melden sich die Personen bei der Ausländerbehörde, erhalten von dort - in aller Regel - einen Berechtigungsschein und einen Aufenthaltstitel. Sofern der Berechtigungsschein als Verpflichtung ausgestellt wird, gilt auch ein Beratungsgespräch bei der Migrationserstberatung eines Wohlfahrtsverbandes als verpflichtend.
Der Träger ermittelt bei der Anmeldung den entsprechenden Kenntnisstand und berät Sie über das weitere Vorgehen.